Privatisierungsurteil Maßregelvollzug: Staat schafft sich ab

  1. Art. 33 Abs. 4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.
  2. Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund.
  3. Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art. 33 Abs. 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Privatisierung der hessischen forensischen Psychiatrie (d.h. Maßregelvollzugs).

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Die Rote Hilfe: Schwerpunktthema Privatisierte Sicherheit

In immer mehr Bereichen des öffentlichen Lebens wird die Aufgabe, Sicherheit und Ordnung durchzusetzen, nicht mehr durch die Polizei, sondern durch private Sicherheitsdienste übernommen. Ob es sich um öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufszentren oder Großveranstaltungen handelt: Der_die Bürger_in kommt nicht in erster Linie mit der Polizei, sondern mit privaten Sicherheitsdiensten in Kontakt. Kommt es dabei zu Auseinandersetzungen, sind viele Betroffene schlichtweg überfordert: Die Rechte und Pflichten gegenüber MitarbeiternI privater Sicherheitsdienste sind nicht bekannt und sehr undurchsichtig. Dies resultiert aus einer paradoxen Situation: Obwohl private Sicherheitsdienste immer mehr Aufgaben im (halb-)öffentlichen Raum übertragen bekommen, existiert nach wir vor kein gesetzlicher Rahmen für diese. Mehr lesen

Poli-PPP: Polizei ist auch nicht mehr so schön, wie sie noch nie wahr

HighTechPrügelstrafeVollzugsGerätDie Privatisierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treibt seltsame Blüten. In Südhessen ist der Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma zum Stadtpolizisten ernannt worden. Parallel dazu sollen Kooperationen zwischen der Polizei und privaten Sicherheitsdiensten weiter ausgebaut werden. Durch den Verschmelzungsprozess der Sicherheitsbehörden mit der Sicherheitsindustrie wird ein Dienstleistungszweig gestärkt, und im Gegenzug werden Grundrechte beinträchtig: Das Gewaltmonopol wird nicht aufgelöst, sondern in Kompetenzdelegationsstrukturen verflüssigt. Das Handeln von Gewaltakteuren im staatlichen Auftrag wird im Zuge dieser Entwicklungen noch schwerer berechenbar und nachvollziehbar, wenn nicht mehr Normen und Gesetze, sondern auch noch die AGBs und Verträge der privaten Sicherheitsdienstleister zu berücksichtigen sind. Bisher wenigstens politisch zurechenbare Verantwortlichkeiten verflüchtigen sich, wenn die Leistungen der Staatsgewalt markt- und warenförmig bereitgestellt werden. Noch stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit von PPP-Geschäften der Staatsgewalt. Mehr lesen